Verband
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Der Berufsverband BQWG
BQWG ist die erste Bundesdeutsche Qualifizierungsstelle für Werbeagenturen und Grafikdesigner, eingetragen als Berufsverband.
Die Begrifflichkeiten „Werbeagentur“ und „Grafikdesigner“ sind in Deutschland nicht geschützt. D. h. jeder, auch unprofessionelle Anbieter, können sich so nennen. Dies wiederum kann dazu führen, dass Auftraggeber an einen solchen Anbieter gelangen, was sich schädigend auf den Berufsstand Werbeagentur und Grafikdesigner auswirkt. Der hierdurch entstehehende Verlust von Werbebudget an Unprofessionelle ist beträchtlich.
Der BQWG etabliert durch die Schaffung der Qualifizierungsstelle die zusätzlichen Begrifflichkeiten:
- zertifizierte Werbeagentur (CGAA)
- zertifizierte Designagentur (CGDA)
- zertifizierter Grafikdesigner (CGGD)
Die Zertifizierung als CGAA, CGDA und CGGD führt zu einer Hervorhebung und Abgrenzung gegenüber unprofessionellen Agenturen und Grafikdesignern.
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Zweck des BQWG’s
- Prüfung von Werbeagenturen / Grafikdesignern und Verleihung der Zertifizierung CGAA / CGGD
- Eablierung einer bundesweit tätigen Qualifizierungsstelle für Werbeagenturen und Grafikdesigner
- Aufstellung zertifizierter Agenturen und Designer
- Schnelle Auffindbarkeit seriöser Anbieter
- Verdrängung von unprofessionellen Anbietern
- Marktvergrößerung für professionel arbeitende Agenturen und Designer
- Qualitätssicherung
- Verbraucherschutz
Vorstand des BQWG’s
- Maurice Reisch - 1. Vorsitzender
- Renate Westhoff - 2. Vorsitzende
- Yorick Niess - Schriftführer
- Andreas Tomas - Kassenwart
Mitgliedschaftsbeitrag
Nach bestandener Prüfung zur zertifizierten Werbeagentur (CGAA), zertifizierten Designagentur (CGDA) oder zertifizierten Grafikdesigner (CGGD) entstehen lediglich Kosten für die Mitgliedschaft im Berufsverband an. Da der BQWG als Berufsverband anerkannt ist, ist der Jahresmitgliedsbeitrag von der Steuer absetzbar.
Mitgliedsbeitrag pro Jahr
95,00 EUR
65,00 EUR
Der ermäßigte Mitgliedschaftsbeitrag gilt nach Vorlage der gültigen Mitgliedschaft in einem weiteren Designverband.
Satzung des BQWG’s
vom 22. Oktober 2007
Präambel
Die qualitativen Eigenschaften einer kleinen oder mittelständischen Werbeagentur / Designers offenbaren sich einem Kunden in der Regel erst nach Abgabe der Arbeit. Aus diesem Grund haben Agenturen und Designer die Möglichkeit beim BQWG – Bundesdeutsche Qualifizierungsstelle für Werbeagenturen und Grafikdesigner eine Qualitätsprüfung abzulegen. Nach bestandener Prüfung, der eingereichten Unterlagen durch die Prüfungskommission, ist die Agentur / Designer zur Führung der Bezeichnung „gepr. Werbeagentur (CGAA)“ bzw. „gepr. Grafikdesigner (CGGD)“ sowie der Nutzung des BQWG‐Prüfsiegels (eingetr. Handelsmarke) berechtigt, solange sie/er Mitglied des BQWG ist.
Bei Wegfall oder Austritt aus dem BQWG verfällt das Nutzungsrecht der obigen Bezeichnungen und Handelsmarke.
Im Turnus von jeweils 3 Jahren müssen die Mitglieder eine Neuprüfung vor dem Prüfungsgremium ablegen, um die fortlaufende Qualifizierung und Weiterbildung der Agentur / des Designers zu gewährleisten.
Ziel des BQWG ist es, ein für den Verbraucher klar erkennbares Qualitätssiegel für Werbeagenturen und Grafikdesigner in Deutschland zu etablieren.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen “BQWG ‐ Bundesdeutsche Qualifizierungsstelle für Werbeagenturen und Grafikdesigner e.V.” ‐ im Folgenden “BQWG” genannt.
- Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg i. Br. und ist Amtsgericht Freiburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Zweck des Vereins ist es, eine bundesweit tätige Qualifizierungsstelle für Werbeagenturen und Grafikdesigner zu etablieren.
- Die Qualifizierungsstelle, unter Einbeziehung der Prüfungskommission, prüft von Werbeagenturen und Grafikdesignern eingereichte Prüfungsanträge (Arbeiten/Werke) auf verschiedene Qualitätsmerkmale (Verwendete Software, Zeitaufwand, Bildqualität, Druckergebnis, Kosten/Nutzen etc.) und verleiht, bei bestandener Prüfung, das BQWG‐Qualitätssiegel. Dieses berechtigt dann zur Mitgliedschaft im BQWG.
- Das BQWG‐Qualitätssiegel dient dem Verbraucherschutz. Verbraucher, also Kunden von Werbeagenturen und Grafikdesignern, erkennen am BQWG‐Qualitätssiegel – nebst Prüfnummer – dass es sich um eine von BQWG geprüfte Agentur/Designer handelt. Hieran erkennt der Verbraucher, der ggf. Laie ist, dass fachlich versierte Experten die Qualität der Agentur/Designers, durch die Begutachtung von eingelieferten Arbeiten nebst Erklärung, geprüft haben.
- Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Aktive Mitglieder sind nur die Gründungsmitglieder sowie Mitglieder des Vorstandes. Neue aktive Mitglieder können nur auf Antrag durch den Vorstand gewählt und aufgenommen werden.
- Passives Mitglied kann nur eine von der Prüfungskommission auf Antrag geprüfte Agentur/Designer werden. Passive Mitglieder werden öffentlich als „geprüftes Mitglied“ bezeichnet.
- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
- Zum Ehrenmitglied können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Diese können von Mitgliedern und nicht‐Mitgliedern vorgeschlagen werden. Hierfür ist ein Beschluss des Vorstands erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des BQWG teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck ‐ auch in der Öffentlichkeit ‐ in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E‐Mail‐Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.
- Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags‐, Stimm‐ und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.
- Passivmitglieder und Fördermitglieder besitzen das Rede‐ und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm‐ oder Wahlrecht.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie passive Mitglieder.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller ggf. Ablehnungsgründe mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft als passives Mitglied (geprüftes Mitglied) kann nur von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden, deren Unterlagen zuvor von der Prüfungskommission geprüft wurden.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
- Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.
- Es sei denn, es handelt sich um das Jahr der wiederholten Prüfung (3 Jahresturnus). In diesem Fall entscheidet das Nachprüfungsergebnis der Prüfungskommission über den Mitgliedsstatus. Bei Nichtbestehen der Prüfung verliert das Mitglied sein Recht auf Mitgliedschaft im BQWG und die weiteren Nutzungsrechte der Bezeichnung „gepr. Werbeagentur (CGAA)“ bzw. „gepr. Grafikdesigner (CGGD)“ sowie der Nutzung des BQWG‐Prüfsiegels (eingetr. Handelsmarke) und wird aus dem BQWG ausgeschlossen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Prüfungskommission
- die Geschäftsstelle.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
- über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
- die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
- den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
- über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
- Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
- Beschlüsse zur Beitragsordnung,
- Aufnahme von Darlehen ab 2.000 Euro zu beschließen.
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen und findet ordnungsgemäß in Freiburg i. Br. statt. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher öffentlich (Webseite des BQWG), schriftlich oder per E‐Mail/Newsletter, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein.
Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den stimmberechtigten Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ferner ist auch der Geschäftsbericht und dern Finanzbericht beizufügen. - Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge ‐ müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung per Veröffentlichung im Internet (Mitgliederbereich) zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.
§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit
- Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
- Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Erster Vorsitzender
- ein Zweiter Vorsitzender
- ein Schatzmeister
- der Schriftführer
- Der Vorstand wird für eine Zeit von 5 Jahren gewählt. Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung laufender Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstands einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden und darf zugleich BQWG‐Mitglied bzw. Vorstandsmitglied sein.
Ferner kann der Geschäftsführer unter Zustimmung des Vorstands ein Dienstleistungsunternehmen mit der Führung der Geschäftsstelle beauftragen. - Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.
- Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins‐ oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
- Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. DerKassenprüfer hat die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Der Kassenprüfer hat die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Der Kassenprüfer darf dem Vorstand angehören und/oder auch Angestellte des Vereins bzw. Beauftragter des Vereins/des Vorstands sein.
§ 12 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
- Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.



